Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende
Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen
Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt werden.
2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird
hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Vertragsabschluss

1. Soweit nicht abweichend schriftlich oder mündlich vereinbart, sind die Angebote des Auftragnehmers bis zur
Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen
Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.
2. Angebote/Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer — soweit nicht abweichend
schriftlich oder mündlich vereinbart — schriftlich oder per Telefax oder in Textform bestätigt, sofern nicht unmittelbar
Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.
3. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/sein Angebot 14 Arbeitstage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung/des Angebotes beim Auftragnehmer zu laufen.
4. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese Änderungen nur
wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.
5. Maßgeblich für die vom Auftragnehmer geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in seinen
Spezifikationen enthaltenen Angaben. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass
ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in diese Spezifikation einbezogen werden.
6. Angaben in den Spezifikationen des Auftragnehmers zur Bestimmung der Beschaffenheit des
Liefergegenstandes sind keine Garantien, insbesondere auch keine Haltbarkeitsgarantien. Die Übernahme von
Garantien und des Beschaffungsrisikos setzt ausdrückliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen
ausdrücklich erklärt wird, dass eine Garantie und/oder das Beschaffungsrisiko übernommen wird.

III. Preise

1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten
oder bei Dauerschuldverhältnissen eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise (Papier oder Kunststoff)
mindestens in Höhe von 10% nach Abgabe des Angebotes/Abschluss des Vertrages ein, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon
Nachricht. Dies gilt entsprechend für Preisherabsetzungen.
2. Bei Mengenabweichungen/Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VII geregelten
Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/des
tatsächlichen Liefergewichtes.
3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen, Mustern und
Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagspapier der
Preis nach dem Nettogewicht berechnet.
5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik
Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.

IV. Gewerbliche Schutzrechte/Kreislaufwirtschaftsgesetz

1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme,
Druckzylinder und -platten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig
Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer
entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.
2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder
gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Dies gilt
auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Auftragnehmer ist insbesondere
berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den von ihm hergestellten
Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.
4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe u. a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben
werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u. a.
angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht mit Bezahlung des Entgeltes auf den Auftraggeber über.
5. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte,
gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen), verletzen, obliegt dem
Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom
Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder
gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in
Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese
Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dem
Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.
6. Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen im Rahmen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung (z. B. „Der Grüne Punkt“) auf, so gilt der
Auftraggeber als „In-Verkehr-Bringer“ des Zeichens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der
Verpackungsverordnung und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Auftraggeber gegen Vorschriften des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung und wird deshalb der Auftragnehmer in Anspruch
genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden
Aufwendungen zu ersetzen.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht an der Duales System Deutschland AG beteiligt,
die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der
Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der Verpackungsverordnung
vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung eine
Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den
Auftraggeber der Sitz des Auftragnehmers. Verletzt der Auftraggeber die in Satz 1 und 2 übernommenen
Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, dass gegen den Auftragnehmer eine Geldbuße wegen Verstoßes
gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Auftragnehmer von dieser Zahlungspflicht freizustellen.
Hat der Auftragnehmer die Geldbuße bereits bezahlt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Betrag zu
erstatten.

V. Lieferung/Lieferverzug/Höhere Gewalt/Selbstlieferungsvorbehalt

1. Soweit nicht schriftlich oder mündlich abweichend vereinbart, gilt als Lieferzeit der in der Auftragsbestätigung
schriftlich festgelegte Liefertermin. Soweit der Auftraggeber nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben etc. rechtzeitig vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert
sich der schriftlich festgelegte Liefertermin entsprechend, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend
aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig beim Auftragnehmer eingegangen sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers
verlassen hat oder bei Abholung durch den Auftraggeber der Auftragnehmer seine Versandbereitschaft dem
Auftraggeber mitgeteilt hat.
3. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Auftraggeber bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, mindestens 6
Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen
rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht
wie festgelegt nach, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf
und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht,
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber
dem Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner
leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von dem
Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kann der
Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden
begrenzt. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn
ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers. Die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt von der vorstehenden
Haftungsbegrenzung unberührt. Ein etwaiges, dem Auftraggeber wegen dieser Sachverhalte zustehendes
Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
5. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von
unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen
und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist
der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung und
Streik. Weist der Auftragnehmer nach, dass er trotz sorgfältiger Auswahl seines Zulieferanten und trotz Abschlusses
der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde,
so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch
die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die
ihm aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zulieferanten zustehen, an den
Auftraggeber abzutreten. Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, so ist der
Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den
vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen
etwaige hieraus abzuleitende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des
Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat. Auf die hier genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur
berufen, wenn er den Auftraggeber von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat.
6. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Verzögerung der Lieferung setzt Verzug des Auftragnehmers
voraus und bedarf zusätzlich einer angemessenen Fristsetzung mit der Androhung, dass nach Ablauf der gesetzten
Frist das Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber nicht fortgesetzt werden wird.

VI. Verpackung und Versand

Der Auftragnehmer schuldet eine branchenübliche Verpackung. Seine Haftung bezüglich Verpackung und Versand
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern keine Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper
vorliegt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, den Einwand eines etwaigen Mitverschuldens
gegenüber dem Auftraggeber zu erheben.

VII. Toleranzen

1. Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den
Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind.
Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
a) Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39 g/m2 +/- 8%
40 - 59 g/m2 +/- 6%
60 und mehr g/m2 +/- 5%
b) Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:
kleiner als 15 mμ +/- 25%
ab 15 mμ - 25 mμ +/- 15%
größer als 25 mμ +/- 13%
c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum
Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrunde liegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen
Produktes):
+/- 10%
2. Maßabweichungen
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren:
a) Papier und Papierkombinationen
· Beutel:
in der Länge +/- 4 mm
in der Breite für Beutelbreiten
unter 80 mm +/- 3%
in der Breite für Beutelbreiten
von 80 mm und mehr +/- 2%
· Rollen:
· in der Breite und in der Abschnittslänge +/- 3 mm
in der Lauflänge +/- 3%
· Formate:
in der Länge +/- 5 mm in der Breite +/- 5 mm
b) Kunststoffe und Aluminium +/- 5%
c) Die Maßabweichungen für die unter Buchstabe a bezüglich Rollen und Formate und unter Buchstabe b
genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen
Materialien. Für die unter Buchstabe a genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und
Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 4 mm für Beutelbreiten über 80 mm und von +/- 3 mm für
Beutelbreiten von 80 mm und weniger. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen
Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind.
Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.
3. Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20% der bestellten
Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50 000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln
innerhalb der Auflage) sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30% der bestellten Menge.
Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

VIII. Druck

1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie
z. B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw.,
gestellt werden, muss der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen.
Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die
Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann für
die Abriebfestigkeit der Druckfarben keine Gewähr übernommen werden. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern
diese handelsüblich ist, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung
der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der
Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge
(z. B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche
Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Kunden gewünscht
sind, werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen
Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen. Soweit der
Auftragnehmer abweichend von Abschnitt VIII Nr. 2 Satz 1 haftet, findet Abschnitt XII dieser Bedingungen
Anwendung.
3. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den „Filmmasters“ oder anderen
ähnlichen Materialien, die ihm vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen
ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des
aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten „Filmmasters“ sind ebenso die vom
Auftraggeber gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.
4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der
einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl. Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode).
Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen
etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Messund
Lesetechnik nicht gegeben werden.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die durch vom Auftraggeber und/oder seine Erfüllungs- und/oder
Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellte Druckplatten und Druckvorlagen entstehen. Falls der Auftragnehmer
Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellt und aufgrund dieser die Fertigung ab- oder unterbricht, trägt
der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehrkosten.

IX. Material und Ausführung

1. Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit
branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für
Lebensmittel ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der
Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben
werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die
Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen.
Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
2. Recyclingrohstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere
können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und
in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder
Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem
Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu
sichern.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon
jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der
Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des
Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen
und dem Datum der Rechnungserteilung, zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne
dass für den Auftragnehmer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes zu den übrigen verarbeiteten
Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem
Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten
Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer
verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des
Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen
Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der
abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, bei Wechsel- oder
Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall — insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder
Konkursantrages — des Auftraggebers. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die
Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den
Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich
erklärt wird.
8. Es wird klargestellt, dass in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand
auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den
Auftragnehmer übergeht.
9. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber dem Auftragnehmer zweimal innerhalb von 6 Monaten
in Verzug und/oder ist der Auftraggeber zahlungsunfähig und/oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand
objektiver Kriterien ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern und im Falle der
Weiterveräußerung die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des
Auftraggebers einzuziehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände gegenüber
dem Auftraggeber geltend zu machen, ohne dass er verpflichtet ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten
nach Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10% oder mehr übersteigt.
Welche Sicherheiten der Auftragnehmer freigibt, bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen.

XI. Mängelanzeige/Mängel

1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bestimmen sich nach § 377 HGB.
2. Bei größeren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft
zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens
festgestellt wurden.
3. Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3% der Gesamtmenge auf, so kann
weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden noch können wegen dieser höchstens 3%
mangelhafter flexibler Verpackungen Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der
Verarbeitung oder im Druck liegt.
4. Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel der Lieferung an Ort und Stelle festzustellen.

XII. Sachmängel/Verjährungsfristen

1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder hat der Auftragnehmer für bestimmte
Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so hat er nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder
einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.
2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweitem Versuch fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Auftragnehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von
dem Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer zu
vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder hat der Auftragnehmer eine Garantie für bestimmte
Beschaffenheitsmerkmale übernommen oder findet das Produkthaftungsgesetz Anwendung, so kann der
Auftraggeber anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels
geltend machen. Beruht die Verletzung von Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller
hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise
vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist in
Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für die Erfüllungsund
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt insbesondere auch für
Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit
und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend ist, die Codier- und Nummerierungsanordnung nicht
richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Codiervorlage bei Übertragung auf die herzustellenden
Liefergegenstände nicht lesbar ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht
möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird oder der Liefergegenstand nicht den
für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Diese Haftungsbegrenzung gilt ebenfalls für
Schäden, die auf Druckunterlagen (Entwürfe, Filme, Druckplatten usw.) beruhen. Die Anwendung des
Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
3. Entscheidet sich der Auftragnehmer für Nachbesserung, so trägt er die für die Nachbesserung erforderlichen
Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz oder den
vertraglich vereinbarten Bestimmungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, trägt der Auftraggeber.
4. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach den
Abschnitten VII, VIII, IX und XI nicht einzustehen hat. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen
Sachgewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel
vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur
Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle hierdurch entstandenen Kosten zu
ersetzen.
5. Die regelmäßige Verjährungsfrist für mangelhafte Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke
verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Auftraggeber. Soweit der
Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer und in Fällen einer vom Auftragnehmer gewährten
Beschaffenheitsgarantie ausgeschlossen. Hat der Auftragnehmer ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie
eingeräumt, so verjähren die Ansprüche aus dieser Beschaffenheitsgarantie innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit
der Ablieferung der Liefergegenstände, für die die Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Hat der
Auftragnehmer eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche wegen dieser Haltbarkeitsgarantie
mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde. Diese Frist beginnt ebenfalls mit Ablieferung
des Liefergegenstandes, für den die Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde. Beträgt die Haltbarkeitsgarantie weniger
als 1 Jahr, so bestimmt sich die Verjährungsfrist nach Abschnitt XII Nr. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln wegen einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der
Tauglichkeit des Liefergegenstandes bestehen nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei
Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels, der auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zurückzuführen ist
oder der zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt.
7. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche
Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche,
bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer,
seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.

XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder
Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen
der Abschnitte V, VII, IX, XIV dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des
Auftragnehmers, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen,
sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den
Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher
Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch
auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder
entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Diese Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt.
4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf
einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder
ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden
weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf
Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit
sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder
Erfüllungsgehilfen.

XIV. Gewerbliche Schutzrechte

1. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Patenten, Patentanmeldungen,
Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Urheberrechten gegenüber dem Auftragnehmer, seiner Verrichtungsoder
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers,
seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder vom Auftragnehmer die Nichtverletzung der vorstehenden
gewerblichen Schutzrechte garantiert wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer vom Auftragnehmer,
seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten). Können der Auftragnehmer oder seine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen wegen einfacher
Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden,
so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Bei der Haftung wegen
einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Produktionsausfall und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Diese
Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
2. Das Recht zum Rücktritt des Auftraggebers wegen der Verletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte
bleibt unberührt.
3 Soweit der Auftragnehmer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen wird, hat der
Auftraggeber den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges
Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Auftraggebers, dem Auftragnehmer den Streit zu
verkünden, nicht berührt.

XV. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche
liegt nur vor, wenn die Parteien erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln.

XVI. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Termin
bestimmt, so werden mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung die Zahlungen zur
Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit
Empfang der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber innerhalb
von 14 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 2% des
Nettorechnungsbetrages berechtigt.
2. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in
den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung
ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug
gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch
Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden. Bei Eintritt
einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers tritt die sofortige Fälligkeit aller
Forderungen ein.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese
Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XVII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des
Auftragnehmers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt — nicht jedoch verpflichtet —, den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers
zu verklagen. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen
findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

To Top